Brotlose Kunst? Die Künstlersozialversicherung sorgt vor

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und Sie als Unternehmer zahlen mit ein

StBin Silke Schneider

StBin Silke Schneider

von Schneider Kind, Nistertal, www.schneider-kind.de

Gefühlt weitet der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht immer mehr aus. Erfasst werden mittler­weile viele selbständig tätige Handwerker. Aber auch die selbständigen Künstler und Publizisten werden vom Netz der Sozialversicherung aufgefangen. Eigens für diese Berufsgruppe wurde 1983 die Künstlersozialversicherung erschaffen. Denn wie Arbeitnehmer tragen auch Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge; die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Ab­gabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

 

Die Künstlersozialabgabe …

… fällt an, wenn Sie von einem selbständigen Künstler oder Publizisten Leistungen in Anspruch nehmen. Sie beträgt auch für das Jahr 2016: 5,2%.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar. Wenn Sie nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten  verwerten, sind Sie abgabenpflichtig. Berechnet wird diese von allen gezahlten Entgelten. Hierzu zählen Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen und sogar der Auslagenersatz.

Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?

Hier wird zwischen drei Gruppen unterschieden:

a) Typische Verwerter

Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig. Der Gesetzgeber hat diese im Künstlersozial­ver­sicherungsgesetz aufgezählt:

–     Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste

–     Theater, Orchester, Chöre, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen

–     Rundfunk und Fernsehen

–     Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern

–     Galerien und Kunsthandel

–     Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

–     Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen

–     Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

b) Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen

Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unter­nehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (z. B. Website, Flyer, Gestaltung, Firmenlogo).
Die Grenze ist hier sehr eng gestrickt: Zahlen Sie pro Jahr mehr als 450 € für solche Aufträge, wird bereits von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung ausgegangen.

c) Generalklausel

Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke und Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veran­staltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Was ist ein selbständiger Künstler und Publizist?

Bei der Auslegung ist der Gesetzgeber sehr großzügig. Auch wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird (z. B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizieren oder künstlerisch tätig sind), liegt eine Abgabepflicht vor. Es ist dabei irrelevant, ob der Beauftragte im Ausland lebt oder von dort aus arbeitet.

Sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind, fallen unter die Künstlersozialabgabe – unabhängig davon, ob diese als einzelne Person, als Gruppe oder als Firma auftreten.

Die Abgabenpflicht entfällt auch nicht, wenn die Zahlung an Personen erfolgt, die nicht in der Künstler­sozialversicherung versichert sind. Damit soll ein Wettbewerbsnachteil für versicherte Künstler und Publizisten vermieden werden.

Was fällt nicht unter die Künstlersozialabgabe?

Nicht abgabepflichtig sind:

–        Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, UG, AG)

–        Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG, Gmbh Co. KG)

–        Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

–        Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)

–        Entgelte, die im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 € jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind

Was müssen Sie tun?

Eine Meldepflicht entsteht, wenn Sie Künstlersozialabgaben abführen müssen. Diese muss jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden. Dafür stehen Ihnen Formulare der Künstlersozialkasse zur Verfügung. Liegt kein meldepflichtiges Entgelt vor, muss eine Nullmeldung abgegeben werden.

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