Aktuelle Tipps von Dr. Heinsohn Partner, www.heinsohnpartner.de, Hamburg – Boizenburg
Mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) sollen die Geldanleger entlastet werden. Ab 2016 gilt das jedoch nur noch, wenn der Bank die Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Dies betrifft auch ältere Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden. Hier müssen Sie Ihrer Bank die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Ein neuer Auftrag muss nicht erteilt werden.
Beiträge für die Altersvorsorge zur Basisabsicherung zahlen sich aus. Der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen steigt 2016 auf 22.767 Euro (2015 22.172 Euro) bei Ledigen und bei Verheirateten auf 45.534 Euro (2015 44.344 Euro). Im Steuerjahr 2016 können von diesen Beträgen 82% steuerlich abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2%. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen, Zahlungen an Versorgungswerke und zertifizierte Rentenversicherungen (Rürup-Rente) zählen hierzu. Wir beraten Sie, ob Ihre persönlichen Versicherungen zu dieser steuerlich begünstigten Altersvorsorge dazu gehören.
Sichern Sie sich als Arbeitnehmer die perfekte Zusatzrente. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung bleiben bei Zahlungen in eine Direktversicherung, Pensionsfond oder Pensionskasse bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage steuer- und sozialversicherungsfrei. In 2016 können 2.976 Euro (2015 2.904 Euro) jährlich in einen solchen Vertrag fließen. Aber nicht nur für den Arbeitnehmer zahlt sich eine solche Gehaltsumwandlung aus, sondern der Chef muss hierfür keine Sozialabgaben zahlen.
Die zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten ist laut BFH-Entscheidung verfassungsgemäß. Damit müssen insbesondere die Aufwendungen für Rezeptgebühren, Aufwendungen für die Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin und Zweibettzimmerzuschläge um die zumutbare Belastung gekürzt werden. Diese ist abhängig von Ihrem Einkommen und Ihren persönlichen Verhältnissen. Lassen Sie sich von uns Ihre persönliche Eigenbelastung aufgeben.
Die Aufwendungen für den Schornsteinfeger können wieder bedenkenlos als haushaltsnahe Handwerkerleistungen abgesetzt werden. Das gilt für Mess- und Überprüfungsarbeiten, die Feuerstättenschau und für die Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten.
Die Versorgung und Betreuung von Ihrem Haustier sind ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen. Damit können Sie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten steuerlich absetzen.
Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße oder die Modernisierung der Zuleitungen für Wasser oder Internet sind, auch wenn sie im öffentlichen Raum vorgenommen werden, als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig. Der bisher enge Begriff „im Haushalt“ wurde laut BFH-Rechtsprechung erweitert auf Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie nur noch steuerlich ansetzen, wenn Sie dieses ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzen. Wird das Arbeitszimmer anteilig auch privat genutzt, entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit im vollen Umfang. Eine sogenannte Arbeitsecke in der Wohnung kann nicht angesetzt werden.
Bei Vermietungsobjekten ist häufig die Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude mit dem Finanzamt strittig. Wird die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, so ist das Finanzamt an diese Werte gebunden. Vorausgesetzt, die Aufteilung erfolgt unter Berücksichtigung der realen Wertverhältnisse. Dabei sollte ein Gutachter immer die Bauqualitiät und ein durch die Lage und das soziale Umfeld geprägter Wohnwert bei seiner Bewertung berücksichtigen.