Dauerbrenner GmbH – Serie Teil 2
In Teil 1 unserer GmbH-Serie haben wir Allgemeines zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschrieben.
In Teil 2 wollen wir über einige Stolperfallen informieren.
Gerade der Umstand, dass bei der GmbH – von Ausnahmefällen abgesehen – kein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter stattfindet und so das Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden kann, spielt für die Rechtsformwahl eine erhebliche Rolle. Die Gründungsphase ist allerdings mit Haftungsrisiken für die Gesellschafter, aber auch für die Geschäftsführer, verbunden.
a) Unüberlegte Wahl der Rechtsform
Informieren Sie sich umfassend über die Vor- und Nachteile der GmbH bei Ihrem Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt.
b) Haftungsrisiken
In der Gründungsphase lauern Haftungsrisiken. Allgemein ist bekannt, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. In der Gründungsphase der Gesellschaft bis zur abschließenden Eintragung ins Handelsregister gibt es umfangreiche Haftungsrisiken wie z. B. Verlustdeckungshaftung oder die Differenzhaftung (die Stammeinlage muss zum Zeitpunkt der Eintragung noch in voller Höhe auf dem Konto der GmbH liegen).
c) Stammeinlagen
Bei Gründung der Gesellschaft verpflichten sich die Gesellschafter die festgelegten Einlagen zu erbringen, die das Stammkapital bilden. Der Beweis dieser Einzahlungen wird häufig nicht dokumentiert. Bei Bareinlagen empfehlen wir, den Nachweis auch über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufzubewahren. Gesellschafter sind beweispflichtig dafür, dass sie ihre Stammeinlagen geleistet haben. Geht später einmal die Gesellschaft insolvent, kann der Insolvenzverwalter den Nachweis fordern – ansonsten muss die Einlage noch mal gezahlt werden. Deshalb sollten die Einzahlungen von Anfang an beweissicher dokumentiert werden.
d) Verdeckte Sacheinlagen
Als verdeckte Sacheinlage wird eine Umgehung von Sacheinlagevorschriften des GmbH-Rechtes bezeichnet. Die Gesellschafter gründen eine GmbH mit Bareinlagepflicht und melden dieses dann auch zum Handelsregister an. Das Geld wird gezahlt. Tatsächlich wird jedoch vereinbart, nach Eintragung ins Handelsregister, das Geld gegen einen Sachwert auszutauschen. Das geschieht zumeist mit einem Kaufvertrag. Die GmbH bekommt letztendlich also nur Sachwerte. Das ist nicht zulässig, da für die Einlage von Sachwerten besondere Vorschriften gelten und so umgangen werden. Schlussendlich hat der Gesellschafter seine Einlage zurückerhalten und seine Einlageverpflichtung nicht erfüllt. Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft kann es passieren, dass der Gesellschafter die Einlage dann doppelt zahlt. Er hat nochmals die Stammeinlage zu erbringen und er muss den Kaufpreis für den „gekauften“ Sachwert z. B. Maschinen zurückzahlen, weil das Geschäft nichtig ist.
e) Unvollständige Satzungen / Gesellschaftsverträge
Häufig unterbleiben Regelungen, wie z. B.
– Dauer der Gesellschaft
– Kündigungsregelungen
– Wettbewerbsverbot der Gesellschafter
– Beschränkungen in der Tätigkeit der Geschäftsführung bei besonderen Maßnahmen
Ohne solche Regelungen wird die GmbH zwar funktionieren, nur häufig stellt sich heraus, dass Regelungsbedarf notwendig ist. Im Nachhinein bleibt dann oft nur der Weg zu den Gerichten.
Sie sehen schon, dass die Gründung einer GmbH ohne eine differenzierte Beratung durch Ihren Steuerberater nicht empfehlenswert ist.