Arbeitgeberhaftung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

Worauf Arbeitgeber bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung achten sollten.

Matthias Behrendt

Matthias Behrendt

 

von Matthias Behrendt, Dipl.BW und bAV-Experte, Finanzberatung MANUFIN GmbH Frankfurt www.manufin.de

Für den Mittelstand wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. In Zeiten guter Konjunktur und positiver Zukunftsprognosen verschärft sich der Wettbewerb um gut ausgebildete und leistungswillige Fachkräfte. Viele Mittelständler müssen hierbei mit Großkonzernen konkurrieren und bedienen sich dabei auch der bAV, um qualifizierte Kräfte zu binden und anzuwerben.

Auch für die stark umworbenen Fachkräfte gewinnt die bAV weiter an Bedeutung. Das sinkende Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung macht die zusätzliche Altersversorgung unabdingbar. Die bAV als gesetzlich geförderter Weg der Altersversorgung bietet dem Arbeitnehmer hier eine durchaus attraktive Möglichkeit bei einem geringen Nettoaufwand einen hohen Betrag fürs Alter zurückzulegen. Beteiligt sich der Arbeitgeber finanziell daran, wird es umso spannender.

Da die betriebliche Altersversorgung aber Teil des Arbeitsverhältnisses ist, berührt sie direkt die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. So weist das Betriebsrentengesetz dem Arbeitgeber auch dann die Haftung für die erteilte Zusage auf Altersversorgung zu, wenn für die Erbringung der Zusage ein externer Vertrag, z.B. bei einer Versicherung, abgeschlossen wird.

Da das Betriebsrentengesetz zudem jedem Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltumwandlung in die bAV zusagt, ist es für Arbeitgeber unausweichlich, sich mit dem Thema bAV auseinander zu setzen und die Einführung der bAV überschaubar und haftungsarm zu gestalten.

Hier einige Praxistipps zur Gestaltung und Einführung der bAV in Ihrem Unternehmen:

1. Regeln Sie alle Details zur bAV in Ihrem Unternehmen in einer Versorgungsordnung

Die Versorgungsordnung enthält die „Spielregeln“ der von Ihnen angebotenen Versorgung und sollte allen Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Die rechtlich sichere Erstellung der Versorgungsordnung sollte ein darauf spezialisierter Fachanwalt übernehmen, nur so sind Sie sicher, dass die Versorgungsordnung die von Ihnen gewünschten Regelungen auch korrekt wiedergibt.

2. Informieren Sie alle Mitarbeiter über die Versorgungsordnung und dokumentieren Sie das auch.

Es ist empfehlenswert, alle Mitarbeiter auf die Existenz der Versorgungsordnung hinzuweisen und die dort getroffenen Regelungen zu erläutern. Da Sie als Arbeitgeber dazu vermutlich nicht das benötigte Detailwissen haben, sollten Sie die Beratung von einem Fachmann erledigen lassen. Wichtig ist, dass die Beratung und die Entscheidung der Mitarbeiter dokumentiert und aufbewahrt wird, insbesondere dann, wenn sich ein Mitarbeiter nach der Beratung gegen die bAV entscheidet.

3. Prüfen Sie die bereits existierenden bAV-Verträge neuer Mitarbeiter vor der Übernahme

Das Betriebsrentengesetz räumt den Arbeitnehmern für einige Durchführungswege der bAV das Recht auf Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel ein. Viele Arbeitgeber gehen daher davon aus, dass eine Pflicht bestünde, alte Verträge in Gänze zu übernehmen. Dies ist nicht der Fall und auch nicht immer ratsam. In jedem Falle sollte vor einer Übernahme jeder Vertrag gründlich geprüft werden, da Sie als Arbeitgeber den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen und ggf. auch für Fehler der Vergangenheit haften.

4. Überprüfen Sie Ihre bestehenden bAV Zusagen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die in Ihrem Unternehmen bestehenden bAV Zusagen und prüfen Sie insbesondere, ob alle benötigten Unterlagen vollständig vorhanden sind und die Realität abbilden. Insbesondere ist auf die Existenz von Entgeltumwandlungsvereinbarungen und die Übereinstimmung mit ggf. existierenden Versicherungspolicen zu achten.

Share