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Tja, das Jahr ist ja schon mehr als zur Hälfte rum und trotzdem noch gute Vorsätze treffen? Lohnt sich das? Hier ein klares Jein! – Es gibt auch im Steuerrecht Handlungen, die noch nicht zu spät sind. Wir haben hier einmal ein paar Punkte zusammengetragen, was ab Jahresbeginn gemacht werden muss, aber auch Maßnahmen, die Sie jetzt noch treffen können, bei denen es also noch nicht zu spät ist.
- Zu spät ist es, wenn Ihnen heute einfällt für das laufende Jahr ein Fahrtenbuch führen zu wollen. Dieses muss nämlich zeitnah geführt werden, von der praktischen Umsetzung ganz zu schweigen.
- Zu spät kann es sein, wenn Sie für Ihr Fahrzeug im Privatvermögen für die betriebliche Nutzung nicht die 30 Cent ansetzen wollen, sondern eine Vollkostenrechnung anstreben, um so einen höheren Kostensatz berücksichtigt zu bekommen. Warum zu spät? Weil Ihnen wahrscheinlich der Anfangskilometerstand des Jahres fehlt und so die jährliche Laufleistung nicht nachgewiesen werden kann. Es sein denn, die jährliche Laufleistung ist aus anderen Unterlagen oder anhand der Vorjahre ersichtlich. Natürlich sollten auch alle Aufwandsbelege vorhanden sein.
- Zu spät ist es, wenn Sie sich für das laufende jahr eine höhere Tantieme zahlen wollen. Denn jede Vereinbarung, die Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich treffen wollen, muss im Vorhinein erfolgen.
Nicht zu spät ist es dagegen für folgende Handlungen:
- Sie wollen die Kleinunternehmerregelung beibehalten. Dann müssen Sie die jährliche Umsatzgrenze von 17.500 € penibel einhalten. Ein Euro drüber und es ist ab dem Folgejahr vorbei mit steuerfreien Umsätzen. Allerdings, und das vergessen auch Manche könnten Sie dann endlich Vorsteuerbeträge abziehen.
- Nicht zu spät ist es auch für das Herbstgespräch. Haben Sie schon einmal daran gedacht – wenn Ihnen der Gewinn und damit die Steuerlast zu hoch wird – einfach den Dezember frei zu machen? Nur wenn Sie sich rechtzeitig diese Frage stellen, können Sie sich Lebensqualität sichern.
- Sie wollen Ihren Mitarbeitern etwas zukommen lassen, dass auch wirklich bei ihm ankommt. Hier gibt es zum Beispiel die Benzingutscheine, die betriebliche Altersvorsorge oder andere Zuwendungen, die beim Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Das gilt dann teilweise sogar für die Minijobber.
- Die pünktliche Abgabe Ihrer Steuererklärung, kann unnötigen Ärger mit dem Finanzamt vermeiden, da ansonsten Verspätungszusschläge festgesetzt werden können.
- Sie möchten in Ihrer selbstgenutzten Wohnung oder Haus renovieren oder umbauen? Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro lassen sich in jedem Jahr geltend machen. Dadurch sind bis zu 1.200 Euro Steuererermäßigung möglich. Wer sich diesen Steuerbonus noch in diesem Jahr sichern will, sollte schnell Handwerker finden, sie beauftragen und die Rechnung bis Jahresende durch Überweisung begleichen.
- Das gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie den Winterdienst, Hausmeister-, Fensterputzer, Gärtner, und ähnliche Arbeiten. Für diese können Sie bis zu 20% aus maximal 4.000 Euro als Steuererstattung erhalten.
- Bei den Werbungskosten lohnt sich genaues Nachrechnen: Jedem Arbeitnehmer stehen 1.000 Euro im Jahr als Werbungskostenpauschale zu. Wer beispielsweise jeden Arbeitstag 15 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt damit schon über diese Pauschale und jede weitere berufliche Ausgabe wirkt sich aus.
- Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige, notwendige private Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen dürfen. Allerdings müssen die Kosten dafür Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt ab von der Höhe Ihrer Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Steht etwa eine teure Zahnbehandlung an, lohnt es sich, Krankheitskosten in jenem Jahr bündeln, in dem die zumutbare Belastung voraussichtlich überschritten wird.
- Paare, die getrennt leben und somit beide in der Steuerklasse I (oder Steuerklasse II für alleinerziehende Eltern) sind, sich jedoch wieder versöhnen und in einem gemeinsamen Haushalt ziehen, können dadurch für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen. Das gilt auch, wenn es nach kurzer Zeit zur neuerlichen Trennung kommt.
- Die ohnehin geplanten Ausgaben können, wenn Sie diese vorziehen, noch im laufenden Jahr die Steuerbelastung senken. Allerdings wirken sich die Ausgaben mitunter ganz unterschiedlich auf die Steuerschuld aus. Hierzu sollten Sie uns ansprechen!
- Sie planen in den nächsten drei Jahren die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage und wollen dafür dieses Jahr schon einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen? Dann holen Sie bitte bereits dieses Jahr entsprechende Angebote ein, als Nachweis für das geplante Vorhaben.
- Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Ihnen als Unternehmer die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Die Anträge hierzu müssen allerdings bis zum 30.06. und bei Staaten der Europäischen Union bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden.