Die Hand in der Kasse – was Sie bei Zahlungen der GmbH an die Gesellschafter beachten müssen

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer


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von StB Manfred Scholtz, MS Steuerberatungsgesellschaft Elmshorn

http://www.steuerberater-scholtz.de/

In unserer Serie zur GmbH haben wir bereits darauf hingewiesen:

Die GmbH hat keine Privatsphäre. Privatentnahmen- und -einlagen gibt es nicht (Punkt!).

Im Alltag können Die aber vielleicht solche Zahlungen nicht immer vermeiden. So kommt es durchaus häufig zu Geldbewegungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die privaten Charakter haben.

 

Im Klartext: der Gesellschafter bezahlt Kosten für die GmbH aus eigener Tasche oder die persönlichen Ausgaben des Gesellschafters werden vom GmbH-Firmenkonto bezahlt. Eigentlich ist es ja schließlich auch Ihre GmbH und somit Ihr Geld, oder? Rechtlich eben nicht – es findet vielmehr eine strenge Trennung statt.

Daher müssen diese Geldbewegungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft extra auf sog. Verrechnungskonten gebucht werden.

Genau betrachtet handelt es sich bei diesen Zahlungen um Darlehensgewährungen.

Und wie Sie das schon aus unseren bisherigen Artikeln zur GmbH kennen: Die Formvorschriften sind umfangreich und ihre Nicht-Einhaltung kostet Sie schnell empfindlich viel Geld.

Die Konsequenz: Sie müssen entsprechende Darlehensverträge schließen (und schriftlich dokumentieren), die auch noch einem „Fremdvergleich “standhalten. Das betrifft sowohl die Zinskonditionen als auch die Tilgungsvereinbarungen. Sprich: Sie müssen sich selbst oder Ihre GmbH wie Fremde behandeln.

Fehlt es an entsprechenden Vereinbarungen oder werden keine oder zu niedrige Zinsen gezahlt, wittert das oberste Deutsche Steuergericht (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Solche verdeckten Gewinnausschüttungen sind beim Empfänger/Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Wer will denn so was?

Also ist es notwendig vorher oder zumindest zeitnah (!) einen Vertrag über solche Zahlungsvorgänge zu schließen, wie er unter fremden Dritten üblich ist (bei z.B. Arbeitnehmerdarlehen).

Gleichen Sie die Betröge sehr kurzfristig wieder aus (z. B. innerhalb von 10 Tagen) können auch “durchlaufende Posten” angenommen werden.

Solche Fälle ergeben sich z. B. aus Geldbewegungen zwischen Bank und Kasse, Auslagenverrechnungen oder Vorschüssen.

Bleiben die Beträge länger „offen“ droht Gefahr. Wundern Sie sich also nicht, wenn unsere Buchhaltungs-Sachbearbeiter Sie auf solche Fälle ansprechen. Oft kommen wir aber in der Buchhaltung „zu spät“. Besser ist es uns vorher Bescheid zu sagen, wenn sich bei Ihnen längerfristige Darlehenssituationen ergeben. Dann können wir rechtzeitig mit Ihnen alles in die Wege leiten, damit der Fiskus die rechtliche Trennung nicht in bare Münze verwandelt.

Denn wieder gilt:

Nur wer schreibt, der bleibt!

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