Kassenführung – Stolperfalle: Kreditkarten- und EC-Umsätze sind keine Bareinnahmen

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

Ab 01.01.2018 ist eine sogenannte Kassen-Nachschau möglich. Damit wird eine einfache Variante einer unangekündigten Prüfung durch das zuständige Finanzamt zur Prüfung der Betriebseinnahmen ermöglicht. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie den unangekündigten Besuch eines Prüfers erhalten. Diese Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von baren Geschäftsvorfällen. Sie stellt zwar keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung dar, kann aber bei entsprechenden getroffenen Feststellungen einen konkreten Anlass geben, ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung überzugehen. Die Kassen-Nachschau wird zwar als eigenständiges Verfahren speziell zum Zwecke von Aufzeichnungen mittels Registrierkassen eingesetzt, ist aber auch anzuwenden auf Betriebe mit der sogenannten offenen Ladenkasse.

Bisher gelebte Praxis: Bei kleineren – insbesondere bargeldintensiven – Betrieben mit älteren Registrierkassenmodellen oder lediglich offener Ladenkasse, die dem Kunden auch die Möglichkeit der Zahlung per EC-Karte bieten, werden die EC-Kartenumsätze wie auch Kreditkartenumsätze zunächst in der Kasse bzw. im Kassenbuch als Einnahmen erfasst. Anschließend werden diese Beträge als Kassenausgang eingetragen. Der Ausgang betraf dann die Einreichung der EC- oder Kreditkartenumsätze zur Gutschrift auf dem betrieblichen Bankkonto. Diese Geldbewegungen wurden dann auf dem Geldtransitkonto abgebildet und waren in sich schlüssig.

Achtung, damit ist es jetzt vorbei: Diese Praxis wird nun von den Finanzbehörden kritisiert. Die letztgenannten Umsätze wie auch Schecks sind kein Bargeld und dürfen deshalb buchmäßig auch nicht wie Bargeld behandelt und mit dem Kassenbestand zusammengefasst werden. Nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) müssen bare und unbare Vorgänge strikt getrennt verbucht werden. Deswegen ist es genau betrachtet nicht richtig, zunächst so zu tun, als würde es sich bei einem EC- und Kreditkartenumsatz um einen Barumsatz handeln. Dies ist ein formaler Mangel der Buchführung, der den Weg für Hinzuschätzungen und damit verbundene Mehrsteuern öffnen kann.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits 2016 zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung folgende Information herausgegeben:

„Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) entfaltet somit keine Beweiskraft für die Besteuerung. Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Sofern die Finanzbehörde darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Differenzen feststellt, die nicht substanziell widerlegt werden können, folgt daraus neben Umsatz- und Gewinnzuschätzungen regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren.“

Vorläufige Entwarnung: Ganz aktuell sagt das Bundesfinanzministerium hierzu am 29.06.2018, dass eine zumindest zeitweise Erfassung der oben genannten Umsätze in der Kasse alleine nicht zu einer Verwerfung der Buchführung führt.

Eines ist auf jeden Fall klar: dass es sich durchaus lohnt, die Kasse ordnungsgemäß und täglich zu führen. Bei Bedarf geben wir Ihnen gerne weitere Hinweise zur ordnungsgemäßen Kassenführung.

 

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