Die Steuerbelastung spielt bei der Unternehmensnachfolge eine entscheidende Rolle. Bei der Übertragung bzw. dem Verkauf bieten sich viele Gestaltungsansätze, die Chancen zur Verminderung der Steuerbelastung eröffnen. Genauso sind aber etliche Steuerfallen zu umschiffen und Risken zu vermeiden.
Für den Übergeber besteht die Gefahr, dass die Steuern seinen Ertrag und damit in der Regel seine Alterversorgung deutlich schmälern. Beim Übernehmer / Nachfolger kann die Steuerbelastung im Extremfall sogar existenzbedrohend werden. Denken wir nur an Beispiele, bei denen z.B. Teile des geerbten Unternehmens verkauft werden mussten, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können.
Auch wenn das Thema Steuern bei der Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt werden darf, warnen wir davor eine Unternehmensnachfolge rein steuerlich motiviert anzugehen. Gerade bei der Übergabe des „Lebenswerks“ eines Unternehmers spielen nicht nur monetäre Aspekte eine Rolle. Für jeden Unternehmer ist eine Übergabe nur dann erfolgreich, wenn er sein Unternehmen in guten Händen weiß und die Basis geschaffen ist, dass der Nachfolger das Unternehmen erfolgreich weiterführen kann.
Zusammen mit einem erfahrenen Berater sollten deshalb zuerst die Wünsche, Erwartungen und persönlichen Vorstellungen des Übergebers analysiert und dokumentiert werden. Anschließend ist es Aufgabe der Berater dazu einen steuerschonenden Weg zu finden und das angestrebte Ziel auf steuerliche Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten zu untersuchen.
Viele verschiedene Steuerarten betroffen
Bei einer Unternehmensnachfolge können die unterschiedlichsten Steuerarten betroffen sein. Zuerst denkt man natürlich an die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Dass die Übergabe / Übertragung von Vermögen auch ertragsteuerliche Konsequenzen hat, leuchtet auch noch ein. Dabei geht es um die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Wird Grundvermögen mit übertragen, darf die Grunderwerbsteuer nicht vergessen werden. Zuletzt kann ein Unternehmensverkauf auch umsatzsteuerlich relevant werden.
Nachfolgend werden wir kurz auf die einzelnen Steuerarten eingehen und ein paar Knackpunkte herausarbeiten.
Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer
Soweit die Übertragung von Vermögen unentgeltlich erfolgt, unterliegt der Vorgang im Erbfall der Erbschaftsteuer. Wird das Vermögen unter Lebenden übertragen liegt eine Schenkung vor und es kann Schenkungsteuer anfallen.
Steuerlich relevant ist dabei nicht nur die komplett unentgeltliche Übertragung ohne Gegenleistung. Auch wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, kann Schenkungsteuer anfallen. Man spricht dann von einer gemischten Schenkung bzw. einer teilentgeltlichen Übertragung. Hierbei lassen sich keine definitiven Grenzen festlegen, ab wann ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
Durch die Erbschaftsteuerreform wurde zum 1. Januar 2009 das Erbschaftsteuergesetz in vielen Bereichen grundlegend geändert. Neben der Erhöhung der Freibeträge (vor allem innerhalb der Familie) wurde die Einteilung der Steuerklassen sowie die Bewertung des Vermögens neu geregelt.
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile steuerfrei bzw. mit einem Verschonungsabschlag von 85% zu übertragen, wenn das Vermögen mindestens 7 bzw. 5 Jahre gehalten wird. (Auf weitere Voraussetzungen soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.)
Es gibt in der Fachliteratur allerdings einige Stimmen, die das Erbschaftsteuergesetz auch nach der Reform noch für verfassungswidrig halten. Dazu sind inzwischen auch erste Klagen vor den Finanzgerichten anhängig.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurde für die Bewertung von Unternehmen zum Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das vereinfachte Ertragswertverfahren eingeführt. Dies führt derzeit zu völlig überhöhten Wertansätzen und damit oftmals zu einer unsachgemäßen Steuerbelastung. Dieses Thema wird in nächster Zeit zu einer großen Anzahl von Rechtsbehelfsverfahren gegenüber den Finanzämtern führen und die Finanzgerichte beschäftigen.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor der Übergabe von Unternehmen, z.B. durch eine Unternehmensbewertung der pauschalen Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens entgegenzuwirken.
Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
Vor allem bei den Ertragssteuer eröffnen sich im Rahmen einer Unternehmensnachfolge vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die steuerliche Chancen aber auch Risiken in sich birgen.
Gerade eine Unternehmensnachfolge kann die Chance bieten, die Strukturen des Unternehmens den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Dazu kann auch ein Wechsel der Rechtsform angebracht sein.
Der Unternehmer, der sein Unternehmen übertragen will, braucht eine Absicherung für sein Alter. Dazu bieten sich Nießbrauchsregelungen an, bei denen dem Übergaber zu seiner Lebenszeit die Erträge aus dem Vermögen sowie das Recht zur Nutzung zustehen.
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Vermögensübertragung gegen eine Leibrente wurden zwar eingeschränkt. Dennoch eröffnen sich dabei Steuersparmöglichkeiten.
Gefahren bestehen bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge stille Reserven aufgedeckt werden und damit steuerpflichtige Gewinne entstehen. Andererseits kann die Aufdeckung stiller Reserven für den Übernehmer interessant sein, wenn sich dadurch neues Abschreibungspotenzial ergibt.
Grunderwerbsteuer
Werden im Rahmen einer Unternehmensnachfolge Grundstücke übertragen oder halten Unternehmen, die zur Nachfolger anstehen Grundbesitz, ist die Grunderwerbsteuer zu beachten. Relevant wird die Grunderwerbsteuer in der Regel allerdings nur bei Übertragungen außerhalb der Familie.
Bei Schenkungen und Erbschaft fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Schenkungen unter Auflage.
Weitere Befreiungen gibt es bei einem Grundstückserwerb durch Ehegatten bzw. durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.
Umsatzsteuer
Bei der Unternehmensnachfolge können auch umsatzsteuerliche Fragen auftauchen. Insbesondere die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter unterliegt der Umsatzsteuer.
Bei einer sogenannten „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ wird ein gesamtes Unternehmen mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Um den Artikel noch übersichtlich zu gestalten, konnten hier nur einige Knackpunkte beispielhaft dargestellt werden.
Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Fragestellungen, die sich bei der Unternehmensnachfolge ergeben empfehlen wir, den Rat eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen. Als Fachberater für Unternehmensnachfolge sind wir darauf spezialisiert und verfügen über Fachkompetenz und Erfahrung.