Die Zuführung von Barvermögen oder Festgeldern in ein Betriebsvermögen stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung kein „schädliches Verwaltungsvermögen“ dar. Grundsätzlich ist damit der Anwendungsbereich für die erbschaftssteuerliche Verschonung nach den §§ 13 a und 13 B ErbStG in Höhe von 85% oder die Optionsverschonung von 100% eröffnet, wenn das so ausgestattete Betriebsvermögen verschenkt oder vererbt wird.
Durch die Einbringung von Bargeld oder Festgeldern in eine GmbH oder eine GmbH Co. KG und die anschließende Übertragung der Geschäftsanteile kann damit bei Wahl der Optionsverschonung in Höhe von 100% ein Komplett schenkungssteuerfreier Vermögensübergang erreicht werden.
Eine solche Gestaltung war von den Machern des neuen Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) nicht gewollt. Die Verschonungsregelung sollte „richtige Unternehmen“ betreffen. Deshalb ist die Gestaltung der Finanzveraltung ein Dorn im Auge.
Der Bundesrat hat am 06.07.2012 beschlossen, weitreichende Änderungen des ErbStG in das Gesetzgebungsverfahren für ein Jahressteuergesetz 2013 einzubringen. Die Änderungen zielen u.a. darauf ab, die unerwünschte Gestaltung mittels Cash-GmbH`s künftig unmöglich zu machen. Geplant ist, dass das Jahressteuergesetz 2013 am 27.10.2012 in Kraft tritt.
Gestaltungen mit sogenannten Cash-GmbH`s sind damit voraussichtlich nur noch bis zum 26.10.2012 möglich. Für entsprechende Gestaltungen sollte die bis dahin verbleibende Zeit noch genutzt werden.