Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 15/11) sind die Einkommensteuerschulden des Erblassers im Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung war bisher der Meinung, dass als Nachlassverbindlichkeiten nur die Steuerschulden zählen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren. Die Richter am Bundesfinanzhof haben das aber nicht so gesehen. Nach Meinung der Finanzrichter sind auch die Steuerschulden zu berücksichtigen, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch seine Tätigkeiten begründet hat und die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Die Richter wenden damit zivilrechtliche Grundsätze auch auf das Steuerrecht an. Danach gehen nicht bloß abgeschlossene, sondern auch noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf die Erben über.

Da der oder die Erben die Steuerschulden des Erblassers zu tragen haben, können somit auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren.

Was allerdings nicht passieren darf, ist, dass der oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklichen und deshalb für den Erblasser als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.