„Hoffentlich freuen sich all unsere Freunde über die Geschenke, die wir für sie ausgesucht haben“ überlegt Ottokar beim Einpacken. „Ah oui mon cheri“ beruhigt ihn Bon Marie. „Jederm bekommt individuell ein Präsent und beim Preis haben wir aufgepasst, dass alles seine Ordnung hat.“
Wenn Sie als Unternehmer Geschäftsfreunde beschenken wollen, gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, damit das Geschenk dem anderen nicht nur Freude macht, sondern auch den steuerlichen Vorschriften gerecht wird.
Beachten Sie folgende 5 Punkte:
- Die 35 € – Freigrenze: Sie möchten das Geschenk auch als Betriebsausgabe bei sich absetzen? Dann darf der Betrag pro Geschenkempfänger pro Jahr € 35,- nicht übersteigen. Nur ein Cent mehr, und das Geschenk ist nicht abzugsfähig und wird dem Gewinn hinzugerechnet. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern bezieht sich diese Regelung auf den Nettobetrag, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, z.B. Ärzten gilt der Bruttobetrag.
- Gesonderte Aufzeichnungen erforderlich: Damit Ihnen der Betriebsprüfer keinen Strich durch die Rechnung macht, müssen Sie die Geschenke zeitnah und gesondert aufzeichnen, d.h. einzelne Verbuchung auf einem gesonderten Konto. Der Name des Beschenkten und der Wert des Geschenks müssen eindeutig daraus hervorgehen.
- Steuerpflichtige Betriebseinnahme beim Beschenkten: Ihre gute Tat wertet das Finanzamt als steuerpflichtige Einnahme beim Empfänger, wenn das Geschenk in einem betrieblichen Zusammenhang steht.
- Mit Pauschalsteuer können Sie die Versteuerung beim Beschenkten übernehmen:Sie können Geschenke an Geschäftsfreunde bis zum Wert von € 10.000,- jährlich pro Empfänger mit 30% (+ Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) pauschal versteuern. Dann ist für den Beschenkten alles abgegolten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, gilt das allerdings für sämtliche Geschenke in diesem Jahr, also auch solche unter € 35,-. Über die Pauschalversteuerung müssen Sie den Beschenkten formlos informieren.
- Streuwerbeartikel unter € 10,- sind nicht betroffen: Wenn Ihnen all diese Regelungen die Lust am Schenken verdorben haben, dann beschränken Sie sich auf Werbeartikel unter € 10,-. Die können Sie nach Herzenslust verteilen ohne steuerliche Konsequenzen.
Und was ist mit unserer Weihnachtsspende an den Verein „Belegverschollen“, der ganz
eigennützig alle Ordner durchsucht, wenn ein Beleg unauffindbar ist? fällt Ottokar
plötzlich ein.
„Na ganz einfach – das setzen wir bei der Einkommensteuer-Erklärung 2012 ab. Du
hast doch die Spendenquittung“, schmunzelt Bon Marie „Sonst hilft uns bestimmt der
Verein sie zu finden.“