Pflegepauschbetrag – Freibetrag oder Freigrenze?

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Nach dem Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) bleibt ein Erwerb bis zu 20.000,00 Euro steuerfrei, wenn Personen dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben und das zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Nach dem Finanzgericht Niedersachsen handelt es sich bei dem Betrag von 20.000,00 Euro um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze oder eine Pauschale. Das heißt, wenn das ererbte Vermögen mehr als 20.000,00 Euro beträgt, wird ein Betrag in Höhe des Freibetrages abgezogen. Bei einer Freigrenze würde der Betrag dagegen vollständig entfallen. Beträgt die Erbschaft dagegen weniger als 20.000,00 Euro, ist sie mit dem Freibetrag vollständig abgedeckt.

 Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen liegt zur Revision beim Bundesfinanzhof (Az. II R 22/12). Deshalb sollten im Eventualfall ablehnende Steuerbescheide bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen gehalten werden.

 Die erbrachten Pflegeleistungen können nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen mit den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in Ansatz gebracht werden. Das sind nach dem Sozialgesetzbuch XI in der Pflegestufe III monatlich 1.510,00 Euro.

Der Freibetrag kommt grundsätzlich nicht in Betracht bei:

–          Ehepartnern

–          Eingetragenen Lebenspartnern

–          Kindern oder

–          Eltern.

Dieser Personenkreis ist nach § 1601 BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat allerdings einem Vater für die Pflege seines Sohnes den Freibetrag zumindest anteilig zuerkannt.