Das Ende der Cash-GmbH für die erbschaftssteuerliche Gestaltung
Die Zuführung von Barvermögen oder Festgeldern in ein Betriebsvermögen stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung kein „schädliches Verwaltungsvermögen“ dar. Grundsätzlich ist damit der Anwendungsbereich für die erbschaftssteuerliche Verschonung nach den §§ 13 a und 13 B ErbStG in Höhe von 85% … Weiterlesen